§ 16 21. RAG
(1) Bleibt die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren je um mehr als ein Viertel hinter den Annahmen der mittelfristigen Wirtschaftsprojektion der Bundesregierung für die Jahre 1978 bis 1982 zurück oder unterschreitet die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten oder überschreitet die Zahl der Rentenempfänger die Annahmen des Rentenanpassungsberichts 1978 für den gleichen Zeitraum wesentlich, hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen bei den Einnahmen oder den Ausgaben oder bei beiden zusammen vorzuschlagen. Dabei ist die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Veränderung des Einkommens je Arbeitnehmer und die Entwicklung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich unter Beachtung des in § 1385 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes festgelegten Beitragssatzes ergibt, zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Hinterbliebenenrenten entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BGBl. I S. 748).
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