§ 2 24. UhAnpV
Anpassung von Beträgen in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
- 1.
- die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
- a)
- für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweilsvon 257 auf 261 Deutsche Mark,
- b)
- für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattenvon 190 auf 193 Deutsche Mark,
- c)
- für untergebrachte Kinder und Vollwaisenvon 118 auf 120 Deutsche Mark,
- 2.
- der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzesvon 322 auf 327 Deutsche Mark.
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