§ 4 24. UhAnpV

Anpassung von Beträgen in § 292 des Gesetzes

Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:

1.
der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
von 322 auf 327 Deutsche Mark,
2.
die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes
a)
für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegatten
von 121 auf 123 Deutsche Mark,
b)
für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 209 auf 212 Deutsche Mark,
c)
für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 41 auf 42 Deutsche Mark.

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