§ 4 24. UhAnpV
Anpassung von Beträgen in § 292 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
- 1.
- der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweilsvon 322 auf 327 Deutsche Mark,
- 2.
- die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes
- a)
- für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder untergebrachte jeweilige Ehegattenvon 121 auf 123 Deutsche Mark,
- b)
- für gemeinsam untergebrachte Ehegattenvon 209 auf 212 Deutsche Mark,
- c)
- für untergebrachte Kinder und Vollwaisenvon 41 auf 42 Deutsche Mark.
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