§ 1 25. BImSchV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

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