§ 1 25. BImSchV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- 1.
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
- 2.
- Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
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