§ 1 28. BImSchV

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) in Verbindung mit

1.
2.
3.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren der Klassen IWP und IWA im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628.

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