§ 3 2. ÄndV - 6. DV-BEG

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.