§ 18 2. BesVNG

Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen

Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.

Fußnote(n):

Art. IX § 17 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 u. § 18: Kursivdruck: Aufhebungsvorschriften

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