§ 26 2. BesVNG
Übergangsvorschriften für Artikel VII
Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt.
- 2.
- Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. Juli 1974.
- 3.
- Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbehörden oder die von diesen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der Besoldungsberechtigten (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am 1. Juli 1974 und den für diesen Personenkreis im Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974 entstandenen Besoldungsaufwand (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.
- 4.
- Den für den Feststellungszeitraum nach Nummer 2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungszuschlag wird den am 30. November 1973 vorhandenen Versorgungsempfängern mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt; Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.
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