§ 5 2. BesVNG
Überleitung von Beamten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Ländern
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 4 die Ämter folgender Beamter überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter in diesem Bereich zu bestimmen:
- 1.
- der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt waren, deren Ämter nicht in den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt sind und bei denen
- a)
- auf Grund dieses Gesetzes die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen geändert oder Amtszulagen eingeführt oder gestrichen werden,
- b)
- der künftige Wegfall auf Grund dieses Gesetzes erforderlich wird,
- 2.
- der Beamten, deren Ämter in den Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes geregelt sind und die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung im Amt waren.
(2) Die Ermächtigung kann auf den oder die zuständigen Minister übertragen werden.
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