§ 8 2. BMeldDÜV
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Geburtsname | 0201 bis 0202, |
3. | Vornamen | 0301, 0303, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, |
7. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat | 0206, 0305. |
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