§ 20 2. DV LuftBO
Abweichungen bei besonderen Belastungen
Treten besondere Belastungen auf, insbesondere wegen
- 1.
- der Betriebsausrüstung und deren Zustand oder der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge,
- 2.
- des Einsatzes von Besatzungsmitgliedern mit geringer Flug-, Strecken- oder Luftfahrzeugmustererfahrung,
- 3.
- erschwerter Flugdurchführung insbesondere auf Strecken mit fehlenden oder unzureichenden Navigationshilfen, hoher Luftverkehrsdichte oder häufigem Schlechtwetter,
- 4.
- der Verwendung neuer Luftfahrzeugmuster,
- 5.
- der Anzahl von Zwischenlandungen,
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