Anlage 15F 2. DVLuftPersV

Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 214 - 216

1.
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
2.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
Die praktische Prüfung muss aus mindestens drei Flügen bestehen, davon ist mindestens einer in der Startart Schleppstart hinter Luftfahrzeugen durchzuführen.
3.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
4.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.
5.
Der Bewerber hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
6.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind nur die noch ausstehenden Prüfungsflüge durchzuführen.
7.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
8.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
-
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
-
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
-
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
-
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
9.
Der Bewerber muss in der Lage sein, die Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
10.
Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von
der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung
11.
Die Aufsichtspflicht gemäß Punkt 10. kann auf Antrag des hierfür anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt ausgebildet hat oder mindestens 60 eigene Ausbildungsstarts und 10 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.
                           Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern


Name und Vorname des Bewerbers: ..................................
Anschrift: .......................................................
Lizenz-Nr.: ......................................................

I. Prüfungsflüge
Segelflugzeugmuster: ................... Kennzeichen: .................
Flugplatz: ............................. Flugzeit: ....................

Aus der Anlage 5B ausgewählte Übungen:
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Übungen I Bewertung I Übungen I Bewertung
I B/NB I I B/NB
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I I I
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I I I
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I I I
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I I I
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I I I
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II. Ergebnis der Prüfung
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I Bestanden/Nicht bestanden * I
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III. Bemerkungen




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Ort und Datum Unterschrift des Prüfers
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Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.