Anlage 16D 2. DVLuftPersV
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 225 - 226
Der in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern verwendete Freiballon muss der Größenklasse I entsprechen und für die Ausbildung geeignet sein.
In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum
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- Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Fahrt erforderlichen Handlungen
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- Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung der Fahrt bei Fehlreaktionen des Flugschülers
Fahrausbildung
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- Mindestens drei Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von mindestens vier Stunden müssen durchgeführt werden. Falls die vier Stunden nicht erreicht werden, ist die Zahl der Fahrten zu erhöhen. Die Fahrten sollen den Bewerber in die methodische und pädagogische Praxis eines Fluglehrers einführen.
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- Nach Möglichkeit soll jede Ausbildungsfahrt mit einem Flugschüler durchgeführt werden. Nur wenn kein Flugschüler zur Verfügung steht, kann der anerkannte ausbildende Fluglehrer den Schüler darstellen. Der anerkannte ausbildende Fluglehrer befindet sich bei allen Ausbildungsfahrten mit an Bord und ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer.Die Fahrten sind so zu planen, dass eine Ausbildung in geraffter Form simuliert wird. Der Bewerber lernt, den Flugschüler von Beginn an selbstständig aufrüsten, fahren und landen zu lassen. Eingreifen soll er nur in Fällen akuter Gefahr oder um bei Fehlern dem Flugschüler die richtige Fahrtechnik zu zeigen.
Fahr- und Startvorbereitung
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- Vor einer Ausbildungsfahrt geeignete Wetterlage entsprechend des Ausbildungsstandes des Flugschülers prüfen
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- Sicherstellen, dass der Flugschüler die wesentlichen Teile des Flughandbuches des in der Ausbildung eingesetzten Freiballons kennt
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- Durchführung einer umfassenden Fahrtvorbereitung mit dem Flugschüler in navigatorischer, meteorologischer und luftrechtlicher Hinsicht
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- Besprechung der geplanten Übungen und Lernziele
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- Einbindung des Flugschülers in die Entscheidungsprozesse
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- Entscheidung über die Mitnahme von Passagieren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
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- Fahr- und Startvorbereitungen durch den Flugschüler unter Anleitung und Aufsicht des Bewerbers und des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
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- Ausbildung der Mannschaft für Aufrüstung, Verfolgung und Bergung des Ballons
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- Der Bewerber lässt die die Übungen unter Beobachtung durch den Flugschüler durchführen und stellt sicher, dass die Anforderungen im Rahmen des Ausbildungsstandes und der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit liegen und weder Unter- noch Überforderung auftritt. Bei einsetzender Unterforderung werden dem Flugschüler zusätzliche Aufgaben übertragen, bis er alle Aufgaben der Ballonführung selbstständig bewältigt
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- Der Bewerber weist den Flugschüler während der Fahrt auf Fehler hin und zeigt Möglichkeiten zu deren Vermeidung auf
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- Veranlassung der Benachrichtigung der Grundstückseigentümer im Falle von Flurschäden bei End- oder Zwischenlandungen
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- Inspektion des Gerätes zum Kennenlernen der Teile und Schwachstellen
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- Bei Heißluftballonen: Gemeinsames Betanken der Gasflaschen unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften
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- Gemeinsames Ausfüllen der Bord-, Fahrtenbücher und Ausbildungsnachweise
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- Eingehende Besprechung der Fahrt zur Feststellung des Ausbildungsfortschritts
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- zwischen Bewerber und Flugschüler unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
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- zwischen Bewerber und anerkanntem ausbildenden Fluglehrer
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- Besprechung mit den Mannschaftsmitgliedern zur Behebung möglicher riskanter Verhaltensweisen unter Aufsicht des anerkannten ausbildenden Fluglehrers
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.