Anlage 9C 2. DVLuftPersV
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156
- 1.
- Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
- 2.
- Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach | max. Bearbeitungszeit in Std. |
Luftrecht | 1:00 |
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse | 1:30 |
Flugleistung und -planung | 2:00 |
Menschliches Leistungsvermögen | 0:30 |
Meteorologie | 1:00 |
Navigation | 1:00 |
Betriebliche Verfahren | 0:45 |
Aerodynamik | 0:45 |
Sprechfunkverkehr | Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben. |
- 3.
- Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.