§ 1 2. FZVAusnV
Digitaler Fahrzeugschein
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Applikation für mobile Endgeräte zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, die Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I als Digitalen Fahrzeugschein darzustellen. Die technischen Anforderungen an die Kommunikation des Zentralen Fahrzeugregisters mit der Applikation zur Darstellung, Weitergabe, Aktualisierung, Rechtsaufhebung und Löschung des Digitalen Fahrzeugscheins legt das Kraftfahrt-Bundesamt in einem Standard fest.
(2) Die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein entsprechen den Angaben der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I. Zusätzlich können im Digitalen Fahrzeugschein technische Angaben sowie Verwaltungshinweise dargestellt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.