§ 8 2. LADV-Saar
Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben
(1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, werden angerechnet,
- 1.
- wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist,
- 2.
- wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung.
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