(XXXX) 2. PKHB 2012
Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird aufgrund der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. November 2012 bekannt gemacht:
Die ab dem 1. April 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
- 1.
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 197 Euro,
- 2.
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 432 Euro,
- 3.
- für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
- a)
- Erwachsene 345 Euro,
- b)
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 326 Euro,
- c)
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 286 Euro,
- d)
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 252 Euro.
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