§ 3 2. RAV
Grundsatz für die Rentenanpassung
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.