§ 8 2. RAV
Renten mit Zusatzversorgung
(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1. | Versicherte | 1.500 DM, |
2. | Witwen oder Witwer | 900 DM, |
3. | Vollwaisen | 600 DM, |
4. | Halbwaisen | 450 DM. |
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