§ 8 2. RAV

Renten mit Zusatzversorgung

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

(2) Die Grenzwerte betragen für

1. Versicherte 1.500 DM,
2. Witwen oder Witwer 900 DM,
3. Vollwaisen 600 DM,
4. Halbwaisen 450 DM.

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