Anhang 2. SprengV

Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3546 - 3554;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsübersicht

1
Begriffsbestimmungen
1.1
Explosivstoffe
1.2
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
1.3
Durchsatz
1.4
Flugfeuer
1.5
Lagerbereich
1.6
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
1.7
Nettomasse
1.8
Ortsfeste Lager
1.9
Ortsbewegliche Lager
1.10
Schutzabstände
1.11
Sicherheitsabstände
1.12
Sprengstücke
1.13
Verkehrswege
1.14
Wohnbereich
1.15
Wurfstücke
1.16
Zündstoffe
2
Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager
2.1
Allgemeines
2.1.1
Lagergruppen
2.1.2
Lagergruppe 1.1
2.1.3
Lagergruppe 1.2
2.1.4
Lagergruppe 1.3
2.1.5
Lagergruppe 1.4
2.2
Allgemeine Anforderungen
2.2.1
Lage zu Zugängen
2.2.2
Schutz- und Sicherheitsabstände
2.2.3
Brandschutz
2.2.4
Schutz vor elektrischer Energie
2.2.5
Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
2.2.6
Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang
2.2.7
Sonstige Vorschriften
2.3
Nicht betretbare Lager
2.3.1
Allgemeines
2.3.2
Bauart von Schranklagern
2.4
Betretbare Lager
2.4.1
Allgemeines
2.4.2
Erdüberschüttete Lager
2.4.3
Freistehende Lager
2.5
Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.5.1
Allgemeines
2.5.2
Bauweise und Einrichtung
2.5.3
Betriebsvorschriften
2.6
Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern
2.6.1
Allgemeines
2.6.2
Bauweise und Einrichtung
2.6.3
Betriebsvorschriften
2.7
Zusammenlagerung
2.8
Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen
3
Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager
3.1
Allgemeines
3.1.1
Lagergruppen
3.1.1.1
Lagergruppe I
3.1.1.2
Lagergruppe II
3.1.1.3
Lagergruppe III
3.1.2
Lagergruppenzuordnung
3.2
Allgemeine Anforderungen
3.2.1
Lage zu Zugängen
3.2.2
Schutz- und Sicherheitsabstände
3.2.3
Brandschutz
3.3
Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
3.3.1
Bauweise und Einrichtung
3.3.2
Betriebsvorschriften
3.4
Zusammenlagerung
4
Aufbewahrung von Explosivstoffen sowie von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)
4.1
Allgemeines
4.2
Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
4.3
Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen

Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
Anlage 2
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
Anlage 3
Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
Anlage 4
Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
Anlage 5
Verträglichkeitsgruppen
Anlage 6
Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich
Anlage 7
Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich
1
Begriffsbestimmungen
1.1
Explosivstoffe
sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände, Zündmittel, pyrotechnische Sätze und die zu deren Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände.
1.2
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explosivstoffe sind.
1.3
Durchsatz
ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient aus der Nettomasse des eingesetzten Stoffes (kg) und der gemessenen Brenndauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine Nettomasse von 10 000 kg, durch den korrigierten Stoffdurchsatz A(tief)k (kg/min) charakterisiert. In ihm sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt.
1.4
Flugfeuer
sind brennende umherfliegende Teile aus einem Brand- oder Explosionsherd.
1.5
Lagerbereich
ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche.
1.6
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
1.7
Nettomasse
Masse der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
1.8
Ortsfeste Lager
sind betretbare und nichtbetretbare Lager, die mit dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.
1.9
Ortsbewegliche Lager
sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.
1.10
Schutzabstände (Fernbereich)
sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände.
1.11
Sicherheitsabstände (Nahbereich)
sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände.
1.12
Sprengstücke
sind Teile explodierter Gegenstände nach Nummer 1.1.
1.13
Verkehrswege
sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.
1.14
Wohnbereich
ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.
1.15
Wurfstücke
sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder der Verpackung, die bei einer Explosion entstehen und fortgeschleudert werden.
1.16
Zündstoffe
Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Massen detonieren.
2
Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager
2.1
Allgemeines
(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für Explosivstoffe.
(2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
2.1.1
Lagergruppen
Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration oder Detonation und die sich daraus ergebenden Gefahren. Bei Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 wird die Schwere der Schäden und der Schadensbereich durch die Nettoexplosivstoffmasse bestimmt.
2.1.2
Lagergruppe 1.1
Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.5 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 zu behandeln.
2.1.3
Lagergruppe 1.2
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.6 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.2 zu behandeln.
2.1.4
Lagergruppe 1.3
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.
2.1.5
Lagergruppe 1.4
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor.
2.2
Allgemeine Anforderungen
2.2.1
Lage zu Zugängen
Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.
2.2.2
Schutz- und Sicherheitsabstände
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe mindestens die in Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände haben.
(2) Bei der Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände wird die Nettoexplosivstoffmasse zugrunde gelegt.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosivstoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.
(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Summe der Nettoexplosivstoffmassen der Stoffe und Gegenstände aller Lagergruppen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Nettoexplosivstoffmassen der Lagergruppe 1.4 bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
2.2.3
Brandschutz
(1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 Grad C nicht überschreiten kann.
(2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstoffen (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht gelagert werden. In diesem Bereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden.
(3) Der Brandschutzbereich muss gekennzeichnet sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.
2.2.4
Schutz vor elektrischer Energie
Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektromagnetische Felder (z.B. durch Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefährlicher Weise auf sie einwirken können.
2.2.5
Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
(1) Lager sind so zu errichten, dass Explosivstoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die missbräuchliche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt werden kann, entsprechen.
(2) Lager für Zündmittel und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
-
Lager dürfen keine Fenster haben.
-
Lager müssen Türen haben, die gegen die Anwendung von Gewalt sowie von Schweiß- und Schneidwerkzeugen und sonstigen Werkzeugen ausreichend widerstandsfähig sind.
-
Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein.
-
Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
-
Lager dürfen keine Fenster haben.
-
Lager müssen Türen haben, die ausreichend Schutz gegen die Anwendung von Einbruchwerkzeugen bieten.
-
Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein.
-
Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
-
Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt nicht bei der Aufbewahrung von nicht sprengkräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2, die der Lagergruppe 1.3 angehören.
-
Es sind Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen und die Schlüssel Unbefugten nicht zugänglich sind.
(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein gleichwertiger Schutz durch den Einbau von Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder Einbruchshandlungen ermöglichen oder unterstützen können, sind außerhalb der Betriebszeiten in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten.
2.2.6
Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang
(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmung zu schützen.
(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
2.2.7
Sonstige Vorschriften
(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit Explosivstoffen sind
-
so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
-
so zu stapeln, dass eine sichere Handhabung möglich ist und dass sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden können.
(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.
2.3
Nicht betretbare Lager
2.3.1
Allgemeines
(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer mindestens 0,1 m starken Betonsohle fest verbunden und entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m (bei Schranklagern 1,0 m) versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
(2) Die Lagerbelegung darf höchstens 1 000 kg NEM betragen. Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu können.
(3) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein Fach vorhanden sein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist und über eine eigene Schließvorrichtung verfügt. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht übersteigen.
2.3.2
Bauart von Schranklagern
Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach zugelassen werden sollen, gelten die Anforderungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend. Vorgefertigte Schranklager müssen eine ausreichend feste und widerstandsfähige Außenwandung haben.
2.4
Betretbare Lager
2.4.1
Allgemeines
(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden.
(2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger Bauart errichtet werden.
(3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 müssen bei einer Lagerbelegung von mehr als 1 000 kg NEM entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein. Bei einer Lagerbelegung bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagergebäudes.
(4) Türen müssen nach außen aufschlagen.
(5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu können. Die Höhe des Lagerraumes muss mindestens 2 m betragen.
(6) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein abgetrennter Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eigener Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 10 kg betragen. Für mehr als 10 kg ist eine besondere Kammer erforderlich. Die Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht übersteigen.
2.4.2
Erdüberschüttete Lager
(1) Die Erdüberschüttung muss allseitig, bis auf den Zugang, mindestens 0,6 m betragen.
(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblasebauart sind gegen gefährliche Wirkungen in Ausblaserichtung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbetonträger enthalten.
(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke muss die Decke mit den Wänden fest verankert sein.
2.4.3
Freistehende Lager
(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch umwallt sind (freistehende Lager), müssen ausreichend widerstandsfähige Decken (Dächer) und Wände haben, wenn die aufbewahrten Explosivstoffe durch Wurf- oder Sprengstücke gefährdet werden können.
(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen dürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefährliche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist.
2.5
Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.5.1
Allgemeines
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für Zündmittel der Lagergruppe 1.4 Anwendung.
2.5.2
Bauweise und Einrichtung
(1) Der Fußboden muss - soweit erforderlich - elektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Explosivstoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.
(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 Grad C nicht überschreiten und muss im Übrigen so geregelt werden, dass die Explosivstoffe keine Temperaturen annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion führen können.
(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist dies durch ihre natürliche Lage oder eine ausreichende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muss eine Blitzschutzanlage vorhanden sein.
(5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung haben.
(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen, die Verträglichkeitsgruppen und die maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen der zu lagernden Explosivstoffe hervorgehen.
2.5.3
Betriebsvorschriften
(1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instandzuhalten. In den Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt werden.
(3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge aufbewahrt und verwendet werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden; hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn die Behältnisse so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.
(5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen oder nur unter deren Aufsicht und im Übrigen nur nach deren Weisung betreten werden.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das Kennzeichnen.
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt, das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Explosivstoffe (z.B. bei Brand, Gewitter), so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
(9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzubewahren.
2.6
Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern
2.6.1
Allgemeines
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für Zündmittel der Lagergruppe 1.4 sinngemäß Anwendung.
2.6.2
Bauweise und Einrichtung
(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwendung.
(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies gilt nicht für Stahlschränke.
2.6.3
Betriebsvorschriften
(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Anwendung.
(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Umgebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht gestattet.
(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung notwendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m von Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausgeführt werden, die keine Gefährdung hervorrufen. Dies hat die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person vorher festzustellen. Feuer oder Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst dann ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt sind, das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt worden ist. Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(4) Bei Gefahr (z.B. Brand, Gewitter) müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
2.7
Zusammenlagerung
(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt.
(2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfolgender Tabelle zusammen in einem Raum gelagert werden:


VerträglichkeitsgruppeABCDEFGHJLNS
Ax
Bxx
Cxxxxa) b)x
Dxxxxa) b)x
Exxxxa) b)x
Fxx
Gxxxxx
Hxx
Jxx
Lc)
Na) b)a) b)a) b)a)x
Sxxxxxxxxxx


Es bedeutet:
1.
mit „X“ gekennzeichnete Kombinationen: Eine Zusammenlagerung ist zulässig;
2.
mit „a)“ gekennzeichnete Kombinationen: Verschiedene Arten von Gegenständen, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Klassifizierung 1.6N entsprechen, dürfen nur als Gegenstände der Lagergruppen 1.2 zusammen gelagert werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung zwischen den Gegenständen besteht; andernfalls sind sie als Gegenstände der Lagergruppe 1.1 zu behandeln;
3.
mit „b)“ gekennzeichnete Kombinationen: Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E zusammen gelagert werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D;
4.
mit „c)“ gekennzeichnete Kombinationen: Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Packstücken mit gleichartigen Explosivstoffen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen gelagert werden.
(3) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.
2.8
Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen
Die Nummern 2.1 bis 2.7 sind auch auf Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen anzuwenden.
3
Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager
3.1
Allgemeines
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse explodieren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.
(2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich die Nummern 2.2.2 und 2.2.6.
(3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die dies bei der Lagergruppenzuordnung unter Berücksichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen wird.
3.1.1
Lagergruppen
Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten beim Abbrand in der Verpackung, und die sich daraus ergebenden Gefahren. Aus der Lagergruppe leiten sich die Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände ab.
3.1.1.1
Lagergruppe I
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt eines Packstücks umsetzen. Packstücke können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet.
(2) Die Lagergruppe wird in Ia und Ib unterteilt. Die Lagergruppe Ia umfasst die Stoffe mit einem korrigierten Stoffdurchsatz A(tief)k größer oder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe Ib die Stoffe mit einem A(tief)k-Wert größer oder gleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300 kg/min.
3.1.1.2
Lagergruppe II
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt des Packstücks um. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet. Gebäude in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet.
(2) Die Lagergruppe II umfasst die Stoffe mit einem A(tief)k-Wert größer oder gleich 60 kg/min, jedoch kleiner 140 kg/min.
3.1.1.3
Lagergruppe III
(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab, wobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkungen des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind.
(2) Die Lagergruppe III umfasst die Stoffe mit einem A(tief)k-Wert kleiner 60 kg/min.
3.1.2
Lagergruppenzuordnung
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus dem korrigierten Stoffdurchsatz A(tief)k.
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch Versuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vorliegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stoffen festgelegt werden.
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe Ia ist der A(tief)k-Wert Bestandteil der Lagergruppenbezeichnung.
3.2
Allgemeine Anforderungen
3.2.1
Lage zu Zugängen
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.
3.2.2
Schutz- und Sicherheitsabstände
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben.
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist die Nettomasse der Stoffe zugrunde zu legen.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Summe der Nettomassen der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Nettomassen der Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
3.2.3
Brandschutz
(1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen, der gekennzeichnet sein muss, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.
(3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
3.3
Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
3.3.1
Bauweise und Einrichtung
(1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fenster sowie Entlastungsflächen in leichter Bauweise.
(2) Der Fußboden muss - soweit erforderlich - elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Stoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.
(4) Lager müssen so beschaffen sein, dass die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können.
(5) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein.
(6) Im Lagerbereich sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen und die maximal zulässigen Nettomassen der zu lagernden Stoffe hervorgehen.
(7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung führen können, zu schützen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
3.3.2
Betriebsvorschriften
(1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Die Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instand zu halten. In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn
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die Behältnisse so beschaffen und verschlossen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können, und
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die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer Lagergruppe zugeordnet sind.
(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind so zu stellen oder zu stapeln, dass
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sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
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sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden,
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ihre sichere Handhabung möglich ist und
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die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Stoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können.
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Personen betreten werden.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das Kennzeichnen.
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lagerbereich, mindestens jedoch aus der durch Wärme oder Funken gefährdeten Umgebung des Arbeitsbereiches entfernt worden sind, dieser gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis durch die verantwortliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Stoffe (z.B. bei Brand), dürfen sich Personen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und Dritte müssen unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der Inbetriebnahme sowie jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Die Blitzschutzanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen.
(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt werden.
(11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten Grenzwert nicht über- oder unterschreiten (höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungstemperatur), ist sie - soweit notwendig - zu überwachen.
(12) Stoffe, die eine um mehr als 10 Grad C höhere Temperatur als die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur aufweisen, dürfen nicht eingelagert werden.
(13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe des Lagerbereiches dürfen leichtentzündliche oder brennbare Materialien nicht vorhanden sein.
(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Phlegmatisierung sicherzustellen.
(15) Muss während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer festzulegen. Diese darf nicht überschritten werden.
(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.
3.4
Zusammenlagerung
Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammen gelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann.
4
Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)
4.1
Allgemeines
(1)
Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2)
Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.
(3)
Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.
4.2
Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.
(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.
(6) Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung.
(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt werden.
(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben.
(9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 Grad C nicht überschreiten kann.
(10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
(11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.
(12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.
(14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ nach Artikel 19 i. V. m. Anhang V Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015 kann das Behältnis stattdessen mit dem Gefahrensymbol „E“ nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungsweise Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein.
4.3
Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
(2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern.
(3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwendung.
(4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen (vgl. Nummer 3.1.1) in einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die nach den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige Nettomasse der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad.
(5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekanntzugeben.
(6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird.
(7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach außen gelangen können.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.