Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) | Gesamtstaub | 5 mg/cbm |
b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/cbm |
- 2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) | Gesamtstaub | 30 mg/cbm |
b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 40 mg/cbm |
- 3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach
§ 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) | Distickstoffoxid | 100 g/Mg |
b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 55 g/Mg |
- 4.
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Geruchsstoffe | 500 GE/cbm |
und | |
- 5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, | 0,1 ng/cbm. |