§ 9 30. BImSchV
Kontinuierliche Messungen
Der Betreiber hat
- 1.
- die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6 Nr. 1 und 2,
- 2.
- die Massenkonzentrationen der Emissionen an Distickstoffoxid und
- 3.
- die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand
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