§ 2 31. BImSchV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- Abgase:die Trägergase mit den Emissionen;
- 2.
- Abgasreinigungseinrichtung:eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen aus den Abgasen einer Anlage;
- 3.
- bestehende Anlage:
- a)
- eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 16. Januar 2024
- aa)
- eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,
- bb)
- eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in dieser Teilgenehmigung oder diesem Vorbescheid Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind oder
- cc)
- ein vollständiger Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt ist und die spätestens bis zum 16. August 2024 in Betrieb genommen wird,
- b)
- eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder, die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
- c)
- eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Errichtung und Betrieb vor dem 16. Januar 2024 nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts zugelassen worden ist oder, soweit eine solche Zulassung nicht erforderlich war, mit deren Errichtung begonnen worden ist,
- d)
- Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU für die am 12. November 2019 oder Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I, für die am 22. Juni 2020
- aa)
- eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind oder
- bb)
- eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
- 4.
- An- und Abfahren:Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;
- 5.
- Beschichtungsstoff:flüssiges, pasten- oder pulverförmiges Gemisch, einschließlich aller enthaltenen oder für seine Gebrauchstauglichkeit zugesetzten organischen Lösungsmittel, das dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder anderweitig funktionale Wirkung zu erzielen;
- 6.
- diffuse Emissionen:alle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, einschließlich der Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen in die Umwelt gelangen, sowie die flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit in Anhang III nichts anderes festgelegt ist;
- 7.
- Druckfarbe:ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder anderer Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit zusätzlich organische Lösungsmittel zugesetzt werden können, das in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird;
- 8.
- eingesetzte Lösungsmittel:die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Gemischen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen organischen Lösungsmittel, die zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;
- 9.
- Emissionen:die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an flüchtigen organischen Verbindungen; Emissionen, die als Massenkonzentration angegeben sind, beziehen sich auf die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin; 101,3 Kilopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
- 10.
- Emissionsgrenzwert:ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der nicht überschritten werden darf;
- 11.
- flüchtige organische Verbindung:eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist; zusätzlich für Nummer 12.2 des Anhangs III dieser Verordnung der Kreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;
- 12.
- gefasste Abgase:
- a)
- Abgase, die in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wurden und nach dieser Behandlung endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste behandelte Abgase), oder
- b)
- Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung über einen Schornstein oder sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);
- 13.
- genehmigungsbedürftige Anlage:eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;
- 14.
- Gesamtemissionen:die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen und der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten Abgasen;
- 15.
- Grenzwert für diffuse Emissionen:die Menge der diffusen Emissionen als Prozentsatz der eingesetzten organischen Lösungsmittel;
- 16.
- halogeniertes organisches Lösungsmittel:ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;
- 17.
- Klarlack:ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;
- 18.
- Klebstoff:ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder anderer Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit zusätzlich organische Lösungsmittel zugesetzt werden können, das dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben;
- 19.
- Lösungsmittelverbrauch:die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage innerhalb eines definierten Zeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;
- 20.
- Massenstrom:die auf eine Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen;
- 21.
- Metallverpackungen:aus Metallen hergestellte und gemeinhin als Dosen, Kanister und Fässer bezeichnete Verpackungen von Lebensmitteln und Getränken, die auch zur Verarbeitung, zum Schutz, zur Lagerung und zum Transport von Produkten verwendet werden;
- 22.
- Nennkapazität:die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird;
- 23.
- nicht genehmigungsbedürftige Anlage:eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;
- 24.
- Normalbetrieb:Betrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;
- 25.
- Normbedingungen:eine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal;
- 26.
- öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
- a)
- ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit einschlägigen Fachkenntnissen auf dem Gebiet dieser Verordnung oder
- b)
- eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassene Emissionsmessstelle mit Zulassung zur Messung organischer Stoffe mit einschlägigen Fachkenntnissen auf dem Gebiet dieser Verordnung;
- 27.
- organisches Lösungsmittel:eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen
- a)
- Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder
- b)
- als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird;
- 28.
- organische Verbindung:eine Verbindung, die Kohlenstoff und mindestens eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
- 29.
- Stoffe:chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen;
- 30.
- wesentliche Änderung:
- a)
- bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Änderung im Sinne von § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
- b)
- bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- aa)
- eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,
- bb)
- eine Änderung der Nennkapazität, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt bei Anlagen
- aaa)
- der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,
- bbb)
- der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,
- ccc)
- der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,
- ddd)
- der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 500 t/a oder weniger oder
- cc)
- eine Änderung der Nennkapazität, die bei anderen als den in Doppelbuchstabe bb genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt;
- 31.
- Wiederverwendung organischer Lösungsmittel:die stoffliche Verwendung von organischen Lösungsmitteln, die für technische oder kommerzielle Zwecke zurückgewonnen worden sind, oder deren betriebsinterne energetische Nutzung als Brennstoff;
- 32.
- Gemische:aus zwei oder mehreren Reinstoffen bestehende Gemenge, Substanzen oder Lösungen;
- 33.
- zugelassene Überwachungsstelle:eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen;
- 34.
- Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU:die dem Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) unterfallenden Anlagen.
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