§ 1 32. BImSchV

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

(2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.

Fußnote(n):

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 22.10.2025 I Nr. 249 +++)

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