Anlage 3 38. BImSchV
(zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3901)
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz |
Verbrennungsmotor | 1 |
Batteriegestützter Elektroantrieb | 0,4 |
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |
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