Inhaltsübersicht 38. BImSchV

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen

Teil 2

Berechnung der
Treibhausgasemissionen und weitere
Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung
zur Minderung der Treibhausgasemissionen


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
§  3Basiswert
§  4Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe
§  4aRegelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021

Abschnitt 2
Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb
§  5Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
§  6Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
§  7Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen
§  8Mitteilung der energetischen Menge
§  9Nachweis durch den Verpflichteten

Abschnitt 3
Kraftstoffe fossilen Ursprungs
§ 10Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
§ 11Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen

Abschnitt 4
Biokraftstoffe
§ 12Biogenes Flüssiggas
§ 12aVerflüssigtes Biomethan

Teil 3
Indirekte
Landnutzungsänderungen
§ 13Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
§ 13aObergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe
§ 13bObergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
§ 14Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe
§ 15Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen


Teil 4
Berichtspflichten
§ 16Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
§ 17(weggefallen)
§ 18(weggefallen)
§ 19(weggefallen)


Teil 5
Zuständigkeit
§ 20Zuständige Stellen


Teil 6
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 21Übergangsbestimmung
§ 22Inkrafttreten
Anlage 1Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1
Anlage 2Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
Anlage 3Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
Anlage 4Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2 und § 13a

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