§ 4 39. BImSchV
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
50 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
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