§ 2 3. DV LuftBO
Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten:
- 1.
- einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und
- 2.
- Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:
- a)
- einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist,
- b)
- zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser,
- c)
- einem Variometer,
- d)
- einem Kurskreisel,
- e)
- einem Magnetkompass,
- f)
- einem Kreiselhorizont,
- g)
- einer Scheinlotanzeige,
- h)
- einem Außenluftthermometer,
- i)
- einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden,
- j)
- einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung,
- k)
- einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind,
- l)
- einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und
- m)
- einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.
(2) Hubschrauber sind abweichend von den Buchstaben f und g mit einem künstlichen Horizont je vorgeschriebenem Piloten und einem zusätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.