§ 6 3. RAV

Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.