§ 6 3. RAV
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.