§ 1 3. SprengV
Anzeige
(1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen, und zwar
- 1.
- mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
- 2.
- mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen, und
- 2.
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die die Erlaubnis und den Befähigungsschein erteilt haben.
- 1.
- eine Beschreibung, aus der hervorgeht
- a)
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
- b)
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
- c)
- die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
- d)
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm, und
- 2.
- ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind
- a)
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
- b)
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.