§ 16 41. BImSchV

Pflichten bekannt gegebener Stellen

(1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet,

1.
wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die
a)
die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen,
b)
sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder den Wechsel eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital- oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform, die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle beziehen,
c)
die Unabhängigkeit berühren,
d)
die Zuverlässigkeit betreffen oder
e)
die gerätetechnische Ausstattung betreffen,
2.
die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen,
3.
zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen,
4.
keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten.

(2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten.

(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa.

(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet,

1.
für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig fortzuschreiben,
2.
sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren,
3.
der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tätigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungsergebnisse zu überwachen,
4.
die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für die Bekanntgabe und die für die Überwachung der zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln und abzustimmen,
5.
bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen,
6.
den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind,
7.
zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbeziehung aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten
a)
an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, deren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle besitzen, oder
b)
an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche angeboten werden,
und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen,
8.
der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und
9.
die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend.

(6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.

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