§ 9 43. BImSchV
Informativer Inventarbericht
(1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Emissionsberichterstattung einen informativen Inventarbericht zu den in Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut.
(2) Der informative Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl,
- 2.
- eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen,
- 3.
- Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,
- 4.
- eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die Erstellung des Inventars,
- 5.
- Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,
- 6.
- Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13,
- 7.
- Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren,
- 8.
- eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 7.
(3) Der informative Inventarbericht wird vom Umweltbundesamt wie folgt aktualisiert:
- 1.
- im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar: jährlich,
- 2.
- im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar und auf das Inventar großer Punktquellen: alle vier Jahre und
- 3.
- im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose: alle zwei Jahre.
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