§ 3 44. BImSchV
Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1.
- 3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
- 2.
- 6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
- 3.
- 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
- 4.
- 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.