§ 2 4. ÄndG LAG
Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt folgendes:
- 1.
- Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden auf die Unterhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind auf diese Leistungen anzuwenden.
- 2.
- Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen der Hausrathilfe nach § 297 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.
- 3.
- Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
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