Anlage 4. BWI-VO

(zu § 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 891)


Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:

Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in

Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,
Thüringen.

Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in

Baden-Württemberg,
Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein.

Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen:

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.