§ 6a 4. DV LuftBO
Wägung (zu § 10 LuftBO)
Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen
- 1.
- in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung
- 2.
- in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
- 1.
- nach einer Grund- oder Teilüberholung,
- 2.
- nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.
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