§ 6 4. WindSeeV
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.
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