§ 2 5. BinSchStrOAbweichV
Verhaltenspflichten des Schiffsführers und der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
- 1.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 1 und 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 2.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff und Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 3.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 4.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 5.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung.
(2) § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist nicht anzuwenden.
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