Anhang 5. BinSchStrOAbweichV
(zu § 1)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 98, S. 3 - 5)
- I.
- Inhaltsübersicht
- •
- Schifffahrt bei Hochwasser (§ 11.11)
- II.
- Vorübergehende Regelung§ 11.11 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser - 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- a)
- muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- b)
- darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- c)
- darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein als zur sicheren Steuerung notwendig.
- 2.
- Die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder eines Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:
- a)
- Für die Talfahrt bei Tag gilt:
- aa)
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- cc)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand
- aaa)
- 250 cm am Richtpegel Steinbach,
- bbb)
- 230 cm am Richtpegel Würzburg,
- ccc)
- 270 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder
- ddd)
- 240 cm am Richtpegel Trunstadt,
- b)
- Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt:
- aa)
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- cc)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand 250 cm am Richtpegel Steinbach oder Schweinfurt-Neuer Hafen, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- dd)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- ee)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- ff)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand
- aaa)
- 220 cm am Richtpegel Steinbach,
- bbb)
- 190 cm am Richtpegel Würzburg,
- ccc)
- 230 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder
- ddd)
- 210 cm am Richtpegel Trunstadt,
- c)
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 150,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.
- 3.
- Die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:
- a)
- Für die Talfahrt bei Tag gilt:
- aa)
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand 270 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m abweichend von Doppelbuchstabe aa in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
- b)
- Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt:
- aa)
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Kleinheubach, Steinbach, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb)
- erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
- c)
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 340 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.
- 4.
- In den Fällen der Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe c und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b darf eine Berg- oder Talfahrt, die bis zu einer Stunde nach Eintritt der Nacht begonnen wurde, fortgesetzt werden. Eine Fahrt im Schleusenbereich und reine Schleusungszeiten sind keine Berg- und Talfahrt im Sinne der Nummern 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a.
- 5.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Satz 1 gilt nicht für den Übersetzverkehr.
- 6.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 5 Ausnahmen zulassen.
- 7.
- Die in den Nummern 1, 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc Satz 2, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe c, Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 5 Satz 1 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:
Streckenabschnitt Richtpegel Hochwassermarke I II Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim Raunheim 300 cm 400 cm Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg Frankfurt-Osthafen 300 cm 370 cm Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg Obernau 300 cm 380 cm Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel Kleinheubach 300 cm 370 cm Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach Steinbach 300 cm 370 cm Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit Würzburg 270 cm 340 cm Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau Schweinfurt-Neuer Hafen 300 cm 370 cm Schleuse Knetzgau – oberhalb Eisenbahnbrücke
bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt
280 cm
340 cm.“
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