§ 3 5. WindSeeV
Feststellung der Erforderlichkeit
Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
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