§ 5 5. WindSeeV

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.