§ 1 6. RAG
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1961 und 1962 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1961 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an nach Maßgabe der §§ 2 und 3 angepaßt.
- (2) Absatz 1 gilt nicht,
- soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist,soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1085) oder auf Grund des § 2 Nr. 11 des Gesetzes Nr. 673 zur Anpassung der gesetzlichen Unfallversicherung an die im übrigen Bundesgebiet geltenden Vorschriften vom 19. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlands S. 1045) gewährt werden.
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist.
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