§ 13 8. ÄndGLAG
Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung
Soweit eine Partei während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Schadensfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichsleistungen betrifft, dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu ihren Gunsten erlassen wird, oder wenn eine Partei wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
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