§ 9 9. ProdSV
Übergangsbestimmungen
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
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