§ 2 9. RAV
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.
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