§ 5 AAÜGErstV

Vorschüsse

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.