§ 1 ABAMVerwV

Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes

Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.