§ 1 AbsFondsLwAuflG
Auflösung und Abwicklung
(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
- 1.
- ihre laufenden Geschäfte beendigt,
- 2.
- ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
- 3.
- ihre Forderungen eingezogen und
- 4.
- ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
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