§ 7 ABV
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
- 1.
- der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
- 2.
- die Länder,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände.
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