Anhang 12 AbwV

Herstellung von Bioethanol

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 132, S. 6 - 8)



A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol aus Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Ethanol produziert werden, stammt.

Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1.
Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
2.
Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung sowie
3.
Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben an einem Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Informationen über vorgehaltene Rückhaltekapazitäten oder vorgesehene Maßnahmen gemäß Absatz 3 zu enthalten.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.

(7) Soweit Abwasser nach Teil A Absatz 1, welches den Anforderungen nach Teil C Absatz 1 entspricht, als Zusatzwasser in Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen Prozessen eingesetzt wird, gilt die Beschaffenheit dieses Zusatzwassers als Vorbelastung im Sinne von Anhang 31 Teil B Absatz 4.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) 33
Abfiltrierbare Stoffe (AFS) 30
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 20
Phosphor, gesamt (Pges)    2,0

(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), Stickstoff, gesamt (Nges), und gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in Absatz 1 gelten bei einer Abwassertemperatur von 12° C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors.

(3) Bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten sind folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:

ParameterJahresfrachtKonzentration mg/l
(Jahresmittelwert)
TNb  2,5 t/a25  
AOX100 kg/a1,0
Chrom, gesamt   2,5 kg/a   0,025
Kupfer   5,0 kg/a   0,050
Nickel   5,0 kg/a   0,050
Zink 30 kg/a  0,30

(4) Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messung stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

(2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden, wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist.


G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.


H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

ParameterMindesthäufigkeit
TOCtäglich
AFStäglich
TNbtäglich
Pgestäglich
BSB5monatlich
AOXmonatlich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Bleimonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztmonatlich

Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischrobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Messungen mit der Mindesthäufigkeit täglich müssen jedoch mindestens einmal im Monat, die übrigen jährlich stattfinden.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

Der Jahresmittelwert darf bei TNb bis zu 40 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt mindestens 70 Prozent beträgt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.